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   BVerwG, 27.05.1987 - 9 CB 43.87   

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BVerwG, 27.05.1987 - 9 CB 43.87 (https://dejure.org/1987,7360)
BVerwG, Entscheidung vom 27.05.1987 - 9 CB 43.87 (https://dejure.org/1987,7360)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 1987 - 9 CB 43.87 (https://dejure.org/1987,7360)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Versehung einer Entscheidung mit Gründen - Politische Einzelverfolgung in einer Bürgerkriegssituation - Begründete Furcht eines Tamilen vor politischer Verfolgung - Furcht vor politischer Verfolgung in Sri Lanka - Voraussetzungen der Gewährung von Asyl - Verwirklichung ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85

    Politische Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1987 - 9 CB 43.87
    Mit der Formulierung, daß "besondere Umstände", die angesichts der Bürgerkriegssituation die Annahme einer dem Beigeladenen in seiner Heimat drohenden politischen Verfolgung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich seien (vgl. Beschlußabdruck S. 13 oben), nimmt das Berufungsgericht im übrigen klar erkennbar Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 1986 - BVerwG 9 C 121.85 -, aus dem es kurz zuvor u.a. den Satz zitiert: "Besondere Umstände, die sonst die Annahme einer politischen Einzelverfolgung des Klägers nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat rechtfertigen, weil er sich etwa in besonderer Weise oder in hervorgehobener Position politisch für die tamilische Sache eingesetzt hat und deswegen in seiner politischen Überzeugung getroffen werden soll (Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - U.A. S. 32), sind weder von ihm vorgetragen noch sonst ersichtlich." Hieraus und aus dem Zusammenhang der übrigen Urteilsgründe, vor allem auch aus der Würdigung des Vertrags des Beigeladenen hinsichtlich der ihm gegenüber ergriffenen Maßnahmen (vgl. Beschlußabdruck S. 13), wird deutlich, in welche inhaltliche Richtung die "besonderen Umstände" weisen müssen, um in einer Bürgerkriegssituation eine politische Einzelverfolgung annehmen zu können.

    Dafür, daß die Zulassung der Revision im vorliegenden Rechtsstreit dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben könnte, die vom Beigeladenen aufgeworfenen Fragen einer weiteren - insbesondere über die sog. Tamilenentscheidung vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - BVerwGE 72, 269 hinausgehenden - rechtsgrundsätzlichen Klärung zuzuführen, ist im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO auch deshalb nicht ersichtlich, weil sich die vom Berufungsgericht in jenem Fall getroffenen tatsächlichen Feststellungen praktisch nicht von den im vorliegenden Fall getroffenen tatsächlichen Feststellungen unterscheiden.

    Der Beigeladene meint, das Berufungsgericht weiche mit seiner Auffassung, daß sonst asylerhebliche Verfolgungsmotivationen dann bedeutungslos würden, wenn die durch sie ausgelösten Maßnahmen gleichzeitig auch durch bürgerkriegsartige Auseinandersetzungen ausgelöst und geprägt werden, sowie mit seiner anderen und wesentlich engeren Bewertung der Asylerheblichkeit von politischer Betätigung in der Tamilenbewegung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere vom Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - a.a.O.) ab.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dort (ebenso z.B. im Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - a.a.O. S. 276) ausgeführt: "Die jeweils als Reaktion auf Angriffe und Terrorakte der tamilischen Befreiungsbewegung erfolgten Vergeltungsaktionen sind im einen wie im anderen Fall Teil der Bürgerkriegsauseinandersetzung und demnach weder hier noch dort asylrechtsbegründend".

  • BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83

    Berufung - Vereinfachtes Verfahren - Entlastungsgesetz - Vorinstanz - Mündliche

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1987 - 9 CB 43.87
    Das Berufungsgericht war im vereinfachten Verfahren nach dem Entlastungsgesetz entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht verpflichtet, über die gestellten Beweisanträge vor der Entscheidung über die Hauptsache schriftlich zu entscheiden (vgl. Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32).

    Es ist zwar richtig, daß unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs grundsätzlich eine erneute Anhörungsmitteilung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG geboten gewesen wäre, nachdem der Beigeladene mit Schriftsatz vom 14. Januar 1987 - also nach der zuletzt ergangenen Anhörungsmitteilung vom 11. Dezember 1986 - zahlreiche Beweisanträge gestellt und die Berufung nochmals ausführlich begründet hatte (vgl. Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - a.a.O.).

  • BVerwG, 31.07.1985 - 9 B 71.85

    Erscheinen eines Sachverständigen im Verhandlungstermin zur Erläuterung eines

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1987 - 9 CB 43.87
    Das erfordert im Beschwerdeverfahren die substantiierte Darlegung dessen, was der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte, sowie ferner Ausführungen dazu, daß der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28).
  • BVerwG, 04.11.1986 - 9 B 200.86

    Asylrelevanz einer rassisch bedingten Verfolgung - Begriffe "Bürgerkrieg" und

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1987 - 9 CB 43.87
    Ob und unter welchen Umständen bei solchen Bürgerkriegsverhältnissen bestimmte Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen wegen ihrer Rasse (oder anderer asylerheblicher Merkmale) getroffen werden sollen, läßt sich jedoch nicht rechtsgrundsätzlich, sondern nur in Würdigung der im jeweiligen konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse beantworten (Beschluß vom 4. November 1986 - BVerwG 9 B 200.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 57).
  • BVerwG, 17.01.1980 - 1 B 573.79

    Voraussetzungen für das Vorliegen der politischen Verfolgung eines Asylbewerbers

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1987 - 9 CB 43.87
    Eine aus politischen Gründen stattfindende Verfolgung ist nicht deshalb asylrechtlich unbeachtlich, weil sie die Form und die Ausmaße eines Bürgerkriegs annimmt (vgl. bereits Beschluß vom 17. Januar 1980 - BVerwG 1 B 573.79 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 18).
  • BVerwG, 02.11.1972 - V CB 6.72
    Auszug aus BVerwG, 27.05.1987 - 9 CB 43.87
    Ein Verstoß gegen § 133 Nr. 5 VwGO liegt - von dem hier offensichtlich nicht gegebenen Fall verspäteter Abfassung der Entscheidungsgründe abgesehen (vgl. dazu z.B. Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 6 CB 101.78 - BVerwGE 60, 14) - nur dann vor, wenn eine Begründung überhaupt unterblieben oder unverständlich und verworren ist (vgl. z.B. Beschluß vom 2. November 1972 - BVerwG 5 CB 6.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7).
  • BVerwG, 29.01.1986 - 9 C 169.85

    Zurechenbarkeit drohender Pogrome an den Staat wegen Schutzversagung aus

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1987 - 9 CB 43.87
    Es ist einzuräumen, daß einige Formulierungen des Berufungsgerichts (vgl. z.B. S. 10 des Beschlußabdrucks) zumindest mißverständlich sind und isoliert betrachtet als von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichend angesehen werden können Diesen Formulierungen liegt möglicherweise eine unzutreffende Interpretation des vom Berufungsgericht unmittelbar davor zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1986 - BVerwG 9 C 169.85 - (und gleichlautender Entscheidungen betreffend die Tamilen) zugrunde.
  • BVerwG, 07.02.1980 - 6 CB 101.78

    Abfassung der Urteilsgründe - Zeitliche Grenze für Verspätung - Versehen mit

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1987 - 9 CB 43.87
    Ein Verstoß gegen § 133 Nr. 5 VwGO liegt - von dem hier offensichtlich nicht gegebenen Fall verspäteter Abfassung der Entscheidungsgründe abgesehen (vgl. dazu z.B. Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 6 CB 101.78 - BVerwGE 60, 14) - nur dann vor, wenn eine Begründung überhaupt unterblieben oder unverständlich und verworren ist (vgl. z.B. Beschluß vom 2. November 1972 - BVerwG 5 CB 6.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7).
  • BVerwG, 11.07.1986 - 9 C 27.86

    Anerkennung der Tamilen im singhalesischen Siedlungsgebiet Sri Lankas als

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1987 - 9 CB 43.87
    Das Berufungsgericht hat nämlich - und zwar unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1986 - BVerwG 9 C 338.85 - und vom 11. Juli 1986 - BVerwG 9 C 27.86 - gleichwohl geprüft, ob in der Person des Beigeladenen besondere Umstände vorliegen, die - ungeachtet der Bürgerkriegssituation - die Annahme einer ihm drohenden politischen Verfolgung rechtfertigen könnten.
  • BVerwG, 08.08.1984 - 9 CB 828.82

    Bindung des Tatsachengerichts an die revisionsgerichtliche Beurteilung im

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1987 - 9 CB 43.87
    Die Rüge, solche Entscheidungen seien rechtsfehlerhaft ergangen, kann daher auch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. Beschluß vom 8. August 1984 - BVerwG 9 CB 828.82 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 32).
  • BVerwG, 08.04.1986 - 9 C 121.85
  • BVerwG, 09.07.1986 - 9 C 338.85

    Antrag auf Asyl wegen politischer Verfolgung - Anerkennung als Asylberechtigter

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